Lassen sich aus Art. 6 GG, dem Schutz von Ehe und Familie, Aussagen für das Aufenthaltsrecht des Ehegatten herleiten, der selbst kein eigenes Aufenthaltsrecht im Inland hat? Dieser Beitrag überprüft die Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG anhand der Grundrechtsdogmatik und des Schutzgehalts dieses Grundrechts. Er kommt zu dem Ergebnis, daß Art. 6 Abs. I GG kein Aufenthalts- und kein Familiennachzugsrecht begründet, daß vielmehr der Gesetzgeber das offene Aufenthaltsrecht des § 2 AuslG konkretisieren muß.