Der Verfasser untersucht, ob außerhalb der Beurkundung formell Beteiligte einseitig zulasten materiell Beteiligter notariell beraten werden dürfen. Entgegen unklarer Literatur und Rechtsprechung wird vertreten, dass beide Beteiligte Begünstigte der Neutralitätspflicht sind. Parteilichkeit vor höherer Ebene ist aber zulässig, nur nicht vor gleicher Ebene, es sei denn, diese bleibt passiv in Rechtsmittelfällen/fortgesetzter Betreuung. Praktische Folgeprobleme werden mit Prognose/Beurteilungsspielraum gelöst. Wegen unmittelbarer Notarhaftung und Dienstaufsicht gilt die Vermutung, dass Anwaltsnotare anwaltlich agieren, zu beurkundende Sachverhalte dem Beurkundungsrecht unterliegen und Notare unparteilich handeln.