Wie die Unternehmen nahezu jedes anderen bedeutenden Wirtschaftszweiges verwenden auch Fluggesellschaften standardisierte, vorformulierte Vertragsbedingungen, um ihren Geschäftsverkehr zu vereinfachen - die sogenannten Luftbeförderungsbedingungen, die insofern Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Branchen entsprechen. Im Bereich der Luftbeförderung ergeben sich jedoch einige Besonderheiten, die so in anderen Wirtschaftszweigen nicht relevant werden: Luftbeförderungsverträge sind typischerweise international, das heißt, sie weisen Auslandsbeziehung auf. Bei grenzüberschreitenden Transporten werden in Deutschland nicht nur deutsche Flugunternehmen tätig, sondern ebenso ausländische Konkurrenten. Weite Teile des internationalen Luftprivatrechts sind in einem multilateralen Staatsvertrag, dem Warschauer Abkommen, vereinheitlicht, das in Zukunft durch das Montrealer Abkommen abgelöst werden soll. Beinahe alle Unternehmen, die am internationalen Luftlinienverkehr teilnehmen, bedienen sich weltweit einheitlicher Luftbeförderungsbedingungen, der sogenannten IATA-Bedingungen.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich im wesentlichen vier Fragen:
1. Hat die Vereinheitlichung der Luftbeförderungsbedingungen in den IATA-Bedingungen Einfluss auf deren Rechtsnatur?
2. Regelt das Warschauer Abkommen die Kontrolle der Luftbeförderungsbedingungen, und inwieweit ist daneben Raum für die Anwendung nationaler Regelungen?
3. Welches nationale Recht kommt gegebenenfalls für die Kontrolle der im Rahmen eines internationalen Luftbeförderungsvertrages verwandten Beförderungsbedingungen zur Anwendung?
4. Wie halten die Beförderungsbedingungen dieser Kontrolle durch das dem Verwender unter Umständen fremde Recht stand?
Die vorliegende Arbeit versucht, diese und die damit zusammenhängenden Fragen anhand des Beispiels des deutsch-französischen Flugverkehrs unter Zugrundelegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Lufthansa und der Air France (Passagiere und Gepäck, sowie Fracht), als den bedeutendsten Fluglinien des jeweiligen Landes, zu beantworten. Dabei soll nicht nur das deutsche Recht dargestellt werden, sondern auch das französische ausreichend Berücksichtigung finden. Da beide Länder Vertragsstaaten des Warschauer Abkommens sind, ist schließlich auch dessen Einfluss auf die hier aufgeworfenen Fragestellungen zu beachten.