Die Arbeit widmet sich der Frage, inwieweit ein eigener Entdifferenzierungsbegriff der soziologischen Systemtheorie helfen kann, ein effektives Beobachtungsinstrumentarium für die gesellschaftsstrukturellen Auswirkungen totalitärer Regierungssysteme zu erlangen. Dies wird am Beispiel des Verhältnisses von politischem System und Rechtssystem im Dritten Reich untersucht.