TY - THES AB - Den Ausgangspunkt der Arbeit bildet die Entscheidung BGHSt 47, 237ff. Der BGH meint, dass die Unterschlagung aufgrund der durch das 6. Strafrechtsreformgesetz eingefügten Subsidiaritätsklausel hinter jedem anderen Delikt - hier Totschlag - zurücktrete. Nur dieses Ergebnis sei mit dem Wortlaut der Klausel vereinbar. Die Dissertation grenzt einleitend die Subsidiarität von den anderen Konkurrenzformen ab. Hinsichtlich der Subsidiaritätsklausel wird festgestellt, dass sie auch für die veruntreuende Unterschlagung gilt und ihre Anwendung auf Fälle der Handlungseinheit beschränkt ist. Der Passus "mit schwererer Strafe bedroht" der Klausel erfordert einen Vergleich der abstrakten Strafrahmen der konkurrierenden Delikte. Es wird erörtert, welche Gesichtspunkte, zusammengefasst unter dem Begriff der Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz, gegen die Annahme von Subsidiarität sprechen. Es zeigt sich, dass für das Konkurrenzverhältnis der Unrechtsbegriff von entscheidender Bedeutung ist. Das Unrecht der Unterschlagung wird vom Tatbestandsmerkmal der Zueignung geprägt. Dieses Merkmal wird im Hinblick auf die Zueignungshandlung und das Zueignungsobjekt untersucht. Schließlich wird das Unrecht der Unterschlagung mit dem Unrecht anderer Delikte verglichen. Es zeigt sich, dass die Unterschlagung lediglich im Verhältnis zu Vermögensdelikten als subsidiär zurücktritt. Dieses Ergebnis ist entgegen der Ansicht des BGH mit dem Wortlaut der Subsidiaritätsklausel vereinbar. DA - 2005 KW - Zueignung , Unterschlagung , Subsidiaritätsklausel , Konkurrenz (Strafrecht) , , LA - ger PY - 2005 TI - Die Subsidiaritätsklausel der Unterschlagung UR - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:361-8984 Y2 - 2024-11-22T10:34:03 ER -