In kritischer Auseinandersetzung mit dem BGH-Urteil vom 4.11.1987 wird herausgestellt, dass und warum die Überlassung von Standardsoftware als Sachkauf eingestuft werden kann. Die vielfältigen Konsequenzen, die sich aus dieser Zuordnung ergeben, werden am Beispiel des internationalen Kaufrechts sowie der steuerrechtlichen Diskussion um Software als materielles Wirtschaftsgut aufgezeigt.