Der Kurzbeitrag wendet sich der Frage zu, ob die Gewährleistung bei Gebrauchtsoftware in AGB völlig ausgeschlossen werden kann. Dabei soll der Nachweis geführt werden, dass die traditionelle Rechtsprechung zu gebrauchten Waren keine Anwendung findet, da Software keine altersbedingten Mängel aufweisen kann. Wer demnach bei Softwareverträgen nur auf den Erwerb des Computerprogramms (losgelöst vom Datenträger) abstellt, muss zu dem Ergebnis kommen, dass ein Gewährleistungsausschluss nach § 11 Nr. 10 lit. a AGBG unwirksam ist. Eine sachgerechtere Lösung ist nur über die Klassifizierung von Software als Einheit von Datenträger und Programm möglich.