Am 14. Mai 1991 ist die neue EG-Richtlinie zum Softwareschutz verabschiedet worden. Der Verfasser untersucht die Auswirkungen dieser Richtlinie auf das deutsche Recht. Dabei wendet er sich vor allem der Frage zu, ob der BGH nach der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht gezwungen ist, seine restriktive Haltung bezüglich der Urheberrechtsfähigkeit von Software aufzugeben. Der Verfasser zeigt anhand der Terminologie der Richtlinie und der sprachlichen Ungereimtheiten der Präambel kritisch auf, dass der BGH bei seiner alten Rechtsprechung bleiben kann.