Zahlreiche Ansätze existieren zur rechtlichen Einordnung von Softwareüberlassungsverträgen. So wird eine Zuordnung einmal als Lizenz- oder Rechtspachtvertrag, einmal als Miete oder Vertrag sui generis versucht. Dabei bedarf es für eine praktikable Einordnung der umständlichen Begründungsakrobatik nicht. Der Aufsatz stellt sämtliche Zuordnungsansätze in Frage und erläutert, inwiefern das BGB gegenüber dem EDV-Recht keineswegs so veraltet ist, wie vermutet. Vielmehr können der Natur des Softwareüberlassungsvertrages durchaus die Regelungen über den Sachkauf nach § 433 BGB gerecht werden, nachdem die Sachqualität von Software festgestellt ist.