TY - JOUR AB - Nach dem Novellierungsentwurf soll das BDSG nicht mehr für die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie der ihnen zugeordneten caritativen und erzieherischen Einrichtungen gelten. Bislang wird das nur für die Religionsgesellschaften selbst, nicht aber für ihre privatrechtlichen Vereine so gesehen. Auch der Novellierungsentwurf nimmt nicht alle privatrechtlichen Vereine der Kirchen aus, z.B. nicht die privatrechtlich organisierten Rechenzentren. Gerade diese wären aber für eine Ausnahmebestimmung zum Datenschutz interessant. Deshalb sollten sie ebenfalls unter die Ausnahme fallen. Jedoch geht der Novellierungsentwurf insofern zu weit, als er das Verfassungsgebot der informationellen Selbstbestimmung im kirchlichen Bereich außer Acht lässt. Dem Novellierungsentwurf fehlt eine an die Kirchen gerichtete Auflage, ausreichende Datenschutzmaßnahmen zu treffen. AU - Hoeren, Thomas AU - Hoeren, Thomas Johannes DA - 1988 KW - Kirche KW - Datenschutz KW - Religion KW - Kirchenrecht KW - informationelle Selbstbestimmung LA - ger N1 - Datenschutz und Datensicherung (1988) 6, 286-289 PY - 1988 SN - 0724-4371 TI - Kirchen und Datenschutz: Zur Stellung der Kirchen im Novellierungsentwurf zum Bundesdatenschutz TT - Churches and data protection UR - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:6-85659541199 Y2 - 2024-11-22T03:58:21 ER -