TY - THES A3 - Hoeren, Thomas A3 - Hoeren, Thomas Johannes AB - Urheberrechtsverletzer treten im Internet nicht unter ihrem Namen und ihrer Anschrift auf, sondern unter einer von ihrem Zugangsanbieter (Access Provider) zugewiesenen IP-Adresse. Nur der Access Provider ist in der Lage, Auskunft darüber zu erteilen, welchem konkreten Nutzer die fragliche IP-Adresse zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung zugeteilt war. Der Rechteinhaber ist auf diese Auskunft angewiesen, wenn er mit zivilrechtlichen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen gegen den Rechtsverletzer vorgehen will. Im Rahmen der Bearbeitung wird der Frage nachgegangen, ob den Access Provider bereits de lege lata oder zumindest de lege ferenda nach der Umsetzung der sog. Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) – neben strafprozessualen Auskunftspflichten – auch gegenüber privaten Rechteinhabern eine Auskunftspflicht trifft, wenn dessen Dienste für Urhebeberrechtsverletzungen genutzt werden. AU - Kramer, Andreas DA - 2007 KW - Auskunftsanspruch KW - Access Provider KW - Haftung KW - Urheberrecht KW - Tauschbörsen KW - Enforcement - Richtlinie KW - Datenschutzrecht LA - ger N1 - Verlag Dr. Kovac, ISBN 978-3-8300-2867-3 PY - 2007 TI - Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Access Providern: Verpflichtung zur Herausgabe der Nutzerdaten von Urheberrechtsverletzern unter Berücksichtigung der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) UR - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:6-89519408145 Y2 - 2024-11-22T01:16:00 ER -