Das Paper befasst sich mit Vergleichspraktiken auf dem Feld des Rechts in frühneuzeitlichen
Kontaktzonen. Es wird davon ausgegangen, dass Akteure, Normen, Institutionen und Verfahren in
der Situation rechtlicher Vielfalt miteinander in Beziehung gesetzt werden mussten, um eine
interkulturelle Rechtsprechung zu etablieren. Dies geschah, so die These, durch Praktiken des
Vergleichens. Untersucht wird dieser Zusammenhang anhand der Lappmarken im Gebiet der
schwedischen Krone und der französischen Handelsniederlassung im südindischen Pondichéry.
Erstens fragen wir, wie die ‚fremden‘ Rechtsordnungen wahrgenommen und mithilfe von
Vergleichspraktiken eingeordnet wurden. Es zeigt sich, dass die verwendeten tertia denen des
Diskurses über Gewohnheitsrecht in Europa ähnelten. Die Akteure führten vor allem
selbstreferentielle Vergleiche durch, durch die samische wie tamilische Phänomene als
vergleichbar und „rechtlich“ konzipiert wurden. Zweitens blicken wir auf die produktive Kraft
solcher inklusiv eurozentrischer Vergleichspraktiken: Diese führten zur Entstehung transkultureller
Institutionen, die sich entsprechend als Effekte von Vergleichspraktiken verstehen lassen, und
waren ein wesentlicher Faktor für die Etablierung eines verflochtenen Rechtsfeldes in den
Kontaktzonen.