Die Durchsetzbarkeit territorialer Forsthoheitsrechte während der frühen Neuzeit war abhängig von Umfang und Qualität meist spätmittelalterlicher Grundlagen, auf denen ein Landesherr sie in Anspruch nehmen konnte. Die Situation in der kleinen Grafschaft Limburg, mit der sich die vorliegende Untersuchung beschäftigt, gibt ein anschauliches Beispiel dafür, inwieweit vorhandene bzw. nicht existierende landesherrliche Zugriffsmöglichkeiten letztlich Ausmaß und Reichweite beanspruchter hoheitlicher Befugnisse bestimmten. Der Besitz von Wäldern, Gütern und Gerechtsamen wird dabei ebenso in den Blick genommen wie das Zustandekommen und die Qualität jener markenherrschaftlichen Positionen, die sich hier dem Einfluss der Landesherrschaft bis zu den Markenteilungen im ausgehenden 18. Jahrhundert so gut wie vollständig entzogen.