Mit dem BGH-Urteil vom 4.11.1987 wurde die Annahme, dass der Softwareüberlassungsvertrag als Kaufvertrag einzuordnen sei, bestätigt. Statt der bislang vertretenen Trennung von körperlichem Träger und geistigem Inhalt sind Programm und Datenträger nunmehr als untrennbare Einheit anzusehen. Damit ist jedoch eine Lawine an Konsequenzen für verschiedenste Rechtsbereiche losgetreten. Aufgezeigt werden die Auswirkungen auf das Urheber-, AGB- und Handelsrecht sowie auf die Produkthaftung, Internationales Kaufrecht, Konkurs- und Steuerrecht.