Immer wieder taucht im Multimediabereich die Frage auf, ob ein Produzent unter Berufung auf Altverträge vorbestehende Werke benutzen kann. Hier setzt § 31 Abs. 4 UrhG an, wonach sich Lizenzverträge nicht auf (damals) unbekannte Nutzungsarten beziehen können. Im folgenden Beitrag skizziert der Verfasser die Reichweite von § 31 Abs. 4 UrhG unter besonderer Berücksichtigung der neuesten, hierzu ergangenen BGH-Entscheidung