Nach § 828 Abs. 2 Satz 2 BGB stehen Gehörlose auf einer Stufe mit Minderjährigen. Diese Gleichsetzung, die auf bestimmten historischen Fehlurteilen beruht, bedarf dringend einer Revision. In diesem Beitrag werden die historischen Wurzeln der Regelung offengelegt und dem aktuellen Stand der Gehörlosenforschung gegenübergestellt. Es zeigt sich dabei, dass § 828 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht mehr zeitgemäß und daher aufzuheben ist.